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Antwort auf den Brief des BDK

29.08.2019

Sehr geehrter Herr Kretzschmar,

sehr geehrte Damen und Herren, die uns in den letzten Tagen zum Antidiskriminierungsgesetz geschrieben und/oder dazu in den Sozialen Medien kommentiert haben,

Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 24. August 2019 und den darin enthaltenen Anmerkungen zum Landesantidiskriminierungsgesetz. Wir freuen uns über Ihr Interesse an den Novellierungsplänen zum Antidiskriminierungsrecht.

Vorweg möchten wir Ihnen versichern, dass sich das LADG nicht gegen die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes richtet, sondern dazu dienen soll, allen Berliner*innen einen diskriminierungsfreien und gleichberechtigten Zugang zum öffentlich-rechtlichen Handlungsfeld zu ermöglichen.

Wir teilen ausdrücklich die von Ihnen in Ihrem Schreiben ausgesprochene Analyse und Haltung, dass Diskriminierung vielfältig und in jedem Falle abzulehnen ist. Die bisherigen antidiskriminierungsrechtlichen Grundlagen haben bisher eine Schutzlücke gelassen, die es vor diesem Hintergrund zu schließen gilt. Gerade um den von Ihnen genannten vielfältigen Ausprägungen von Diskriminierung entschieden entgegenzuwirken, bedarf es eines Landesantidiskriminierungsgesetzes, das grundsätzlich auch öffentliche Stellen schadensersatz- oder entschädigungspflichtig werden lassen kann, wenn sie durch ihr Handeln Bürgerinnen und Bürger diskriminieren und die Betroffenen daraus resultierende Ansprüche nach dem LADG geltend machen.

Der Nachweis von diskriminierendem Verhalten wird durch das LADG erleichtert, indem eine Vermutungsregelung verankert wird. Normiert wird eine rechtswegunabhängige gesetzliche Vermutungsregel in Umsetzung von Artikel 8 der RL 2000/43/EG und Artikel 9 der RL 2004/113/EG. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die in § 22 AGG geregelten Anforderungen an den Beweis einer Diskriminierung Klägerinnen und Klägern die gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche häufig unmöglich macht. Die haftungsausfüllende Kausalität und die Bemessung des entstandenen Schadens im Rahmen des § 8 Absatz 1 werden von der Vermutungsregel nicht erfasst (vgl. BAG, Urteil vom 19. August 2010, 8 AZR 530/09). Insofern liegt ein sachgerechter Gleichlauf mit § 15 Absatz 1 AGG vor.

Die Vermutungsregelung im LADG ist somit eine Regelung, die die Verwaltung mehr noch als bisher anhält, ihr Handeln in der ohnehin rechtsstaatlich gebotenen Weise nachvollziehbar und transparent zu gestalten. Denn wie Sie richtig ausführen, sind gerade auch die Aufgabengebiete des Öffentlichen Dienstes konfliktträchtig.

Das Dienstverhältnis bleibt von der Vermutungsregelung im LADG aber unberührt. Im Rahmen möglicher Regressverfahren des Landes Berlin gegen Beamte und Beamtinnen bzw. gegen Angestellte des öffentlichen Dienstes findet die Vermutungsregelung keine Anwendung; es verbleibt insofern bei den herkömmlichen disziplinarrechtlichen Anforderungen und Beweislastverteilungen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz.

Sie führen zwar richtigerweise aus, dass staatliches Handeln an das Gesetz und damit an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden ist. Ihrer daraus abgeleiteten Annahme, dass staatliches Handeln damit zugleich diskriminierungsfrei ist, kann mit Blick auf zahlreiche erfolgreiche Klagen vor den Verwaltungsgerichten gegen öffentlich rechtliches Handeln indes nicht zugestimmt werden. Im Übrigen ist mit Inkrafttreten des LADG eine große Anzahl von Schadensersatzklagen („Klageflut“) nicht zu erwarten. Die mögliche Veränderungswirkung des LADG auf den Bereich des öffentlich-rechtlichen Handelns ist vergleichbar mit der Wirkung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auf den Bereich der Massengeschäfte. In diesem Bereich kam es nach Inkrafttreten des AGG nicht zu einer Klageflut. Gleiches steht für das LADG zu erwarten, da die Obliegenheit Betroffener zur Geltendmachung des Primärrechtsschutzes (etwa: Rechtschutz durch Widerspruch gegen einen diskriminierenden Verwaltungsakt) im LADG ausdrücklich normiert wird. Einem Großteil diskriminierenden öffentlich-rechtlichen Handelns kann daher bereits vor Entstehung eines Schadens begegnet werden, indem frühzeitig auf rechtmäßiges Handeln hingewirkt wird. Das Landesantidiskriminierungsgesetz wird so zu mehr und eben nicht zu weniger Rechtssicherheit führen.

Sehr geehrte Damen und Herren, lassen Sie uns gemeinsam gegen Diskriminerung und gegen Vorverurteilungen aller Art eintreten und dafür im Gespräch bleiben. Befürchtungen der Staat könne deswegen Gesetze nicht mehr effektiv umsetzen, halten wir für unbegründet. Sollten Ihnen dennoch hierfür konkrete Tatsachen zur Kenntnis gelangen, bitten wir um entsprechende Hinweise.

Mit freundlichen Grüßen,

Benedikt Lux & Sebastian Walter


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